Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Lieferungen. Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und zwar sowohl für Kauf- als auch für Werkverträge (Reparaturaufträge). Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit Widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


2. Angebot und Vertragsschluß

2.1 Angebote Sind stets freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen gen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden,

2.2 Kostenvoranschläge o. ä. Sind nur ungefähr und annährend; sie basieren auf dem Preis- und Lohngefüge im Abgabezeitpunkt. Zum Angebot gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen. Gewichts- und Maßangaben o ä) sind - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet nur annähernd maßgeblich. Angebotsunterlagen sowie Zeichnungen etc. bleiben in unserem Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns zurückzugeben.

2.3 Irrtümer aller Art (insbesondere Schreib-, Rechen-, Kalkulationsfehler) binden uns nicht; wir können jederzeit berichtigen.


3.0 Preise, Rückgabe

3.1 Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk oder (bei Lieferung vom Lager) ab Lager ausschließlich Kosten für Verpackung und Versand. Soweit Inklusivität der Mehrwertsteuer nicht erklärt ist, tritt diese hinzu. An die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise halten wir uns ab Datum der Bestätigung 30 Tage gebunden, es sei denn, es wird eine andere Bindung vereinbart. Die Preisbindung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor. den Preis den eventuell neuen Preisen unserer Vorlieferer anzupassen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Rabatte, Prämien etc. stehen unter der Bedingung, daß unsere Forderungen nicht mit gerichtlicher Hilfe realisiert werden müssen.

3.3 Rückgaben zur Gutschrift setzen unser vorheriges schriftliches Einverständnis voraus. das jedoch stets nur vorläufig ist und grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Besichtigung und Prüfung steht. Für die Errechnung der Gutschrift sind Zustand und Wiederverwertbarkeit der Ware maßgebend, unter Abzug der für den Auftrag und die Behandlung der Rückgabe entstandenen Handlungskosten Sowie der Aufwendungen für etwaige Instandsetzung. Frachtkosten werden nicht übernommen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn wir wegen unseres Eigentumvorbehalts (Ziff. 7) Waren zurücknehmen.

3.4 Tritt der Kunde von einer Bestellung einer Ersatzteillieferung zurück, erheben wir eine Einlagerungsgebühr von 15% des Warenwertes, mindestens jedoch 50,-€ für den Arbeitsaufwand, zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.

3.5 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge. Schablonen und Vorrichtungen erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese, sie bleiben in jedem Falle unser uneingeschränktes Eigentum.


4. Liefer- und Leistungszeit, Gefahrübergang

4.1 Für den Umfang der Lieferung ist stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

4.2 Lieferfristen und Termine werden nach bestem Wissen, jedoch nur annähernd und unverbindlich angegeben. es sei denn, daß wir ausdrücklich und schriftlich Gewähr übernommen haben. Die Fristen beginnen in jedem Fall erst nach Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Frühestens jedoch mit dem Tage unserer Annahme- Auftragsbestätigung und Ablauf einem evtl. dem Kundenzustehenden Widerrufsrecht (Rücktrittsberechtigung). Sie verstehen sich stets ausschließlich Transportdauer und sind mit der Übergabe an Frachtführer/Spediteur sowie auch dann gewahrt, wenn wir Versandbereitschaft angezeigt haben, jedoch ohne unser Verschulden eine Absendung nicht erfolgen kann. Sie verlängert sich -unbeschadet unserer Rechte aus Kundenverzug – jeweils um den Zeitraum, in dem der Kunde mit Mitwirkungspflichten oder sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber (auch solchen aus anderen Geschäften) im Verzug steht; insbesondere gilt dies, wenn der Kunde Vereinbarte Zahlungen oder Sicherheiten nicht fristgerecht leistet. All dies findet auch bei unter Gewähr gestellten Fristen Anwendung.

4.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verhinderung von zumutbaren Bezugs- bzw. Transportmöglichkeiten etc. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt. hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung durch Unmöglichkeit frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die gesamten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

4.6 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns trotz durch den Kunden gesetzter angemessener Nachfrist in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, Darüber hinausgehende Ansprüche Sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

4.7 Tritt die Unmöglichkeit während Annahmeverzug oder durch Kundenverschulden ein, so bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.

4.8 Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr und - sofern nicht schriftlich anders vereinbart – Kosten des Kunden und nach unserem billigen Ermessen und ohne Verantwortung für die günstigste Verfrachtung. Transport durch eigene oder Fahrzeuge unserer Vorlieferanten ist zulässig, AnIieferung an eine Verwendungsstelle steht unter dem Vorbehalt, daß von gewöhnlichen Fahrzeugen zumutbar und ohne Gefährdung benutzbare Anfahrwege zur Verfügung stehen. Abladen ist (auch bei frachtfreier bzw. cif—Lieferung) Sache des Kunden; Wartezeiten (auch eigener Fahrzeuge) können wir berechnen. Transportversicherung ist Sache des Kunden; nehmen wir sie auf Verlangen des Kunden vor, so nur in seinem Namen und für seine Rechnung. Verpackung erfolgt nur soweit nach unseren Erfahrungen erforderlich; sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

4.9 Die Gefahr geht (auch bei frachtfreier bzw. cif.Lieferung) mit dem Zugang unserer Mitteilung über die Versand/Abholbereitschaft-spätestens jedoch sobald die Ware durch uns (oder unseren Vorlieferanten zu unmittelbaren Versendung an den Kunden) dem Spediteur. Transporteur übergeben wird bzw. Werk oder Lager verläßt - auf den Kunden über ( auch bei Teillieferungen oder wenn wir noch andere Leistungen - z.B. Aufstellung der Anlage etc. - übernommen haben).


5. Reparaturen (Zusatzvorschrift)

5.1 Auf Wunsch wird Kostenvoranschlag erstellt (Ziff 2.2). Kosten für die Feststellung des Umfangs der Reparaturarbeiten gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn dieser von einer Auftragserteilung absieht. Lohn- und Preiserhöhungen. die zwischen Kostenvoranschlagserstellung/Auftragserteilung und Auftragsausführung eintreten, können bei der Berechnung zu Lasten des Kunden berücksichtigt werden.

5.2 Reparaturdauerangaben sind unverbindlich. es sei denn, daß schriftliche Zusicherung gegeben werden; in jedem Falle finden die Vorschriften über Lieferfristen und Termine (Ziff. 4.) Anwendung. Die Reparaturbeendigung wird dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang angezeigt.

5.3 Treten bei Durchführung der Reparaturarbeiten vorher nicht erkannte weitere Mängel auf, so werden diese (es sei denn, daß sie nur eine unwesentliche und aus der Sicht eines verständnisvollen Kaufmanns vernünftigerweise hinnehmbare Verteuerung des Reparaturauftrages bedingen) dem Kunden mitgeteilt, der dann entweder der Erweiterung des Reparaturauftrages zustimmen oder von diesem zurücktreten kann. Tritt er zurück, hat er die zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen.

5.4 Die Anlieferung des Reparaturgegenstandes muß -Transportgefahr beim Kunden- frei erfolgen. Für Feuer-, Wasser- oder Entwendungsschäden haften wir nicht.

5.5 Wir können Zug-um-Zug—Zahlung verlangen. Unbeschadet des Unternehmerpfandrechtes gilt das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (55 369 ff. HGB) als zu unseren Gunsten vereinbart.


6. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistung beträgt 6 Monate (3 Monate bei Mehrschichtenbetrieb) für vor dem Gefahrübergang liegende Umstände - wie fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe, oder schlechte Ausführung-  wodurch die Leistung unbrauchbar oder im Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist. Ersetzte Teile werden unser Eigentum,

6.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt. Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

6.3 Der Käufer muß unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mangel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.4 Im Falle einer Mitteilung des Kunden, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir nach unserer Wahl, daß:

a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;

b) der Kunde das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Service-Techniker von uns dem Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Kunde verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.

6.5 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.6 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6.7 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

6.8 Für Fremderzeugnisse können wir wahlweise unsere Gewährleistungspflicht ausschließlich dadurch erfüllen, daß wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten abtreten.

6.9 Unsere eventuelle Untersuchungen und Behebungsmaßnahmen stehen grundsätzlich zunächst auf Kulanzbasis und gelten nicht als Mangelanerkenntnis; sie beinhalten auch keinen Verzicht auf den Einwand der Nichtrechtzeitigkeit der Mängelrüge und die Berufung auf Ablauf der Gewährleistungspflicht.

6.10 Bei Verkauf von gebrauchten Geräten etc. ist die Ware - falls anderes nicht schriftlich bestätigt-unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft (auch dann, wenn ”generalüberholt” veräußert). Sie ist vor Versand durch Kundenbesichtigung am Standort abzunehmen. Unterbleibt letztere, so gilt die Lieferung mit der Verladung/Abholung als erfüllt und abgenommen.

6.11 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

6.12 Für Material- und Bearbeitungsfehler haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte des Bestellers,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.

7. Garantie

7.1 Die Garantiedauer beträgt 12 Monate (max.3000Std) (wenn nicht anders vereinbart) ab Auslieferung für fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe sowie schlechte Ausführung, wodurch die Leistung unbrauchbar oder im Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist. Ersetzte Teile werden unser Eigentum,
7.2 Die Garantie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt. Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Garantie.
7.3 Im Falle einer Mitteilung des Kunden, daß ein Garantiefall eingetreten ist, verlangen wir nach unserer Wahl, daß:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;
b) der Kunde das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Service-Techniker von uns oder nach Absprache, eines Dritten, dem Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Kunde verlangt, daß Garantiearbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Garantie fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
7.4 Garantieansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
7.5 Für Fremderzeugnisse können wir wahlweise unsere Garantieleistung ausschließlich dadurch erfüllen, daß wir unsere Garantieansprüche gegen den Vorlieferanten abtreten.

Ausschluss:

Das Festziehen lockerer Einschrauber oder Schläuche sehen wir als Teil der Wartung an, es sind jegliche
Hydraulikleckagen, die durch lockere Einschrauber verursacht worden sind, nicht durch die Garantie abgedeckt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so Wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns angetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt- soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrage. Der Kunde haftet für die entstehenden Rücknahmekosten.


9. Zahlung

9.1 Rechnungen sind (auch bei Teillieferung und im Falle von Mängelrügen) bar ohne Abzug -mangels anderer Abrede- sofort nach Empfang zahlbar und fällig. Stundungen oder Skontis (nur nach Abzug von Rabatt, Fracht etc. aus dem Nettorechnungsbetrag und nur nach Begleichung aller fälliger Rechnungen) bedürfen ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung, Zahlungen werden zunächst auf ungesicherte, sonst auf die ältesten Forderungen (zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf Kapitalforderung) angerechnet.

9.2 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wir übernehmen keine Haftung für rechtzeitige Vorlage. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

9.3 Gerät der Kunde in Verzug, der ohne Mahnung eintritt, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

9.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. Ferner können wir bei nicht vertragsgemäßen Zahlungen ohne Setzung einer Frist und Nachfrist und unbeschadet unserer sonstigen Rechte die gelieferte Ware auf Kundenkosten gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen lassen, Weiterverkauf, Vermischung, Be- und Verarbeitung untersagen. Weitere Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen unter widerruf von Stundungen und Zahlungszielen verlangen.

9.5 Mitarbeiter im Außendienst sind nur bei Vorlage schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

9.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


10. Haftungsbeschränkungen

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzIiches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.


11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

11.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist das Abgangswerk oder -lager (Reparaturwerkstätte).

11.3 Erfüllungsort für des Kunden Verbindlichkeiten ist in jedem Falle Sinsheim.

11.4 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden (auch Mahnverfahren) ist - soweit § 36 ZPO die Vereinbarung zuläßt -Sinsheim bzw. Heidelberg vereinbart (auch für Scheck- und Wechselklagen), Es steht uns jedoch frei. auch im allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.



 
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